Haftung des impfenden Arztes

Briefe / Mitteilungen
Édition
2021/03
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2021.19523
Bull Med Suisses. 2021;102(03):86

Publié le 20.01.2021

Haftung des impfenden Arztes

Heute erhalte ich vom kantonsärztlichen Dienst die BAG-Richtlinien zur Corona-Impfung mit dem Absatz der Haftungsbedingungen. Auf diese hat Kollege Carlos B. Quinto des Zentralvorstands FMH schon in der Presse mit einem Fragezeichen hingewiesen.
Mit massivem Staunen stelle ich nun auch fest, dass die Verträge des Bundes mit den Impfstoffherstellerfirmen ohne Haftung der Firmen für ihr Produkt ­abgeschlossen wurden, dies auch bei keiner verlangten Notfallzulassung des Impfstoffs durch den Schweizer Staat.
Nun schreibt das BAG in seinen Richtlinien zur Impfung vom 16.12.2020 bei der Haftung, dass eine primäre Haftung durch den Impfarzt erfolgt und nur subsidiär durch den Staat.
Unglaublich, wie der Bund seine Verantwortung für fehlerhaft abgeschlossene Verträge abschiebt; hier muss die Verbindung der Schweizer Ärzte FMH nun definitiv mit aller Vehemenz reagieren und ihr Veto einlegen. Die Ärzteschaft, die zur Impfung aufgefordert und gesucht wird, muss mit diesen Vorbedingungen die Impfung ablehnen.