Vorteile von bescheidenem Wert

Briefe / Mitteilungen
Édition
2020/10
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2020.18713
Bull Med Suisses. 2020;101(10):330

Publié le 03.03.2020

Vorteile von bescheidenem Wert

Als ärztliche Fachpersonen stellen wir bei den Pharmavertreterbesuchen unsere wertvolle Zeit und Praxiserfahrung zur Verfügung. Als Dankeschön darf die Fachperson gemäss neuer Verordnung des Heilmittelgesetzes bescheidene Vorteile, die für die medizinische Praxis von Belang sind, annehmen. Dies ist innerhalb der vom Gesetzgeber gesteckten Grenzen und daher in Ordnung.
Der obengenannte Artikel in der SÄZ liess mich in einem Punkt im Unklaren. Hier versuche ich, diesen mit Hilfe meiner Anfrage beim ITW des BAG zu klären. Im SÄZ-Artikel steht: «Bei Gruppenpraxen gelten die 300 CHF als Obergrenze für alle in der Praxis arbeitenden Ärztinnen und Ärzte zusammen.» Der Gesetzgeber will verhindern, dass die Beiträge der einzelnen Ärzte/-innen für teure, gemeinsame Anschaffungen kumuliert werden. Darf aber jede/r der Ärzte/-innen einer Gruppen-/Gemeinschaftspraxis einzelne Vorteile bis 300 CHF mit praxisbelang (z.B. Fachbuch, Fachzeitschriften) annehmen? Nach meiner Einschätzung ist dies erlaubt.
Das ITW des BAG schreibt mir: «Ein Unternehmen darf somit jeder Fachperson einer Praxis einzeln einen Vorteil von 300 CHF pro Jahr g­ewähren, diesen aber nicht kumulieren für die Ärzte (siehe vorheriges Beispiel Laptop). Zusammenfassend können wir daher festhalten, dass der Betrag von 300 CHF maximal pro Fachperson und pro Jahr gilt und nicht kumuliert werden darf. Geschenke an Organisationen sind per se verboten.»
Was sind nun aber Vorteile von Belang für die medizinische Praxis? Im SÄZ-Artikel sind einige genannt. Mehr Beispiele und Anregungen finden Sie auf der Website Arztzeit www.docclock.ch