Berufsausübungsbewilligung

Briefe / Mitteilungen
Édition
2018/40
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2018.17197
Bull Med Suisses. 2018;99(40):1366

Publié le 03.10.2018

Berufsausübungsbewilligung

Bun di Herr Kollege Grete
Herzlichen Dank für Ihren Tribünen-Beitrag zum Rezepturverbot für uns Oldies. Sie sprechen mir aus dem Herzen.
Zur Feier der Erreichung des 70. Lebensjahres habe auch ich Post vom Gesundheitsamt GR bekommen betreffs Berufsausübungsbewilligung. Ich bin einverstanden, nicht weiter zu «tökterla», möchte aber wie Sie weiter «ad usum proprium et familiare» Rezepte, ohne Anspruch auf Vergütung durch die Krankenversicherung, ausstellen dürfen.
Die Antwort des Gesundheitsamtes auf meine diesbezügliche Anfrage lautet wie folgt: Mit dem Wegfall Ihrer Berufsausübungsbewilligung sind Sie nicht mehr berechtigt, Rezepte für sich oder andere Personen auszustellen. Solange Sie über eine gültige BB verfügen, dürfen Sie Arzneimittel rezeptieren und in ­einer Apotheke einlösen. Eine Belieferung durch einen Grossisten ist ohne Praxis nicht mehr möglich (nur Business to Business). sic! That’s business, 2 mal BB!
Was können wir «grauen Wölfe», noch körperlich und geistig fit, tun, um diesen Missstand zu beseitigen? Wahrscheinlich steht uns Föderalisten nur die Initiative zur Revision des Gesundheitsgesetzes zur Verfügung!
Cordiels salüds da