In eigener Sache

Briefe / Mitteilungen
Édition
2018/2627
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2018.06889
Bull Med Suisses. 2018;99(2627):884

Publié le 27.06.2018

In eigener Sache

Presserat heisst Beschwerde gegen SÄZ gut

In der Schweizerischen Ärztezeitung Nr. 39/2017 erschien unter dem Titel «Wirtschaft bringt Gesundheit» ein Artikel [1] von Fridolin Marty. Vorangestellt wurde diesem Beitrag ein kurzer Einleitungstext von Chefredaktor Bruno Kesseli, der darauf hinwies, dass die Redaktion den Artikel inhaltlich kritisch beurteilt und nur knapp zur Publikation angenommen hatte. Ausserdem wurde der Leserschaft die in der gleichen Ausgabe erschienene Kolumne «Zu guter Letzt» von Anna Sax [2] zur Lektüre empfohlen, die sich ebenfalls kritisch mit dem Artikel von F. Marty auseinandersetzte.
In der Annahme, es stehe der Redaktion frei, zur Publikation angenommene Gastartikel ohne vorgängige Information des Autors zu kommentieren, wurde F. Marty mit dem Versand des Gut zum Druck nur sein eigener Text zur Überprüfung zugestellt. Von den redaktionellen Vorbehalten gegenüber seinem Artikel erfuhr er somit erst nach dessen Veröffentlichung. Dieses Vorgehen empfand er als Verletzung des in der Präambel zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» festgehaltenen Fairnessgebots und gelangte mit einer entsprechenden Beschwerde an den Presserat.
F. Martys Beschwerde wurde vom Presserat an dessen Sitzung vom 19. April 2018 und auf dem Korrespondenzweg behandelt und gutgeheissen. Indem die Redaktion der SÄZ es unterliess, F. Marty spätestens mit dem Versand des Gut zum Druck ihre generellen Vorbehalte gegenüber seinem Artikel zur Kenntnis zu bringen, hat sie nach Auffassung des Presserats das Fairnessgebot verletzt.
Die Redaktion anerkennt den Entscheid des Presserats und wird sich künftig in vergleichbaren Fällen daran orientieren.