Zum Arztgeheimnis

Briefe / Mitteilungen
Édition
2021/26
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2021.19987
Bull Med Suisses. 2021;102(26):882

Publié le 29.06.2021

Zum Arztgeheimnis

In der SÄZ 24 (2021) kommen drei Juristinnen aufgrund von Bundesgerichtsentscheiden zum Schluss, dass Ärzte gegenüber Aufsichtsbehörden eine Auskunftspflicht haben. Gerade auch im Hinblick auf die aktuelle, erschreckende Entdemokratisierung der Menschheit ist dieses Verdikt des Bundes­gerichts beängstigend. Das Arztgeheimnis darf nie und nimmer relativiert werden. Allerdings gilt das Teilen von ärztlichen Be­funden mit anderen Ärzten nicht als Verletzung des Arztgeheimnisses. So bleibt den Aufsichtsbehörden unbenommen, Vertrauensärzte zu beauftragen, ob irgendeine ärzt­liche Massnahme oder Beurteilung wissenschaftlich vertretbar ist. Die Vertrauensärzte sind dann allerdings ebenfalls verpflichtet, das Arztgeheimnis zu respektieren. Die FMH sollte dafür kämpfen, dass Aufsichtsbehörden nicht berechtigt sind, Auskunft über medizinische Befunde zu verlangen, es sei denn, der Patient gäbe ausdrücklich und schriftlich seine Einwilligung dazu. Der Einwand, es gebe dann ja auch noch das Amtsgeheimnis, ist nicht stichhaltig; vom Amtsgeheimnis zum sogenannt «investigativen Journalismus» ist bekanntlich ein Katzensprung.