Replik zum Leserbrief von P. Allenspach

Briefe / Mitteilungen
Édition
2020/1718
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2020.18875
Bull Med Suisses. 2020;101(1718):579

Publié le 22.04.2020

Replik zum Leserbrief von P. Allenspach

Kurz und bündig: Die Empfehlung der MTK bezieht sich lediglich auf die Domiziltherapie mit motorisierten passiven Bewegungsschienen (Continuous Passive Motion, CPM). Nicht betroffen hiervon sind Behandlungen mittels solcher Bewegungsschienen, welche postoperativ im Spital durchgeführt werden. Zudem steht es den Physiotherapeut*innen frei, im Rahmen ihrer Behandlungen im Spital oder in der Praxis die motorisierten passiven Bewegungsschienen einzusetzen.
Ausführungen zur entsprechenden Empfehlung der MTK:
Die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) ist nebst den verschiedensten Tarifen im Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungsbereich auch für die Überprüfung von medizinischen Leistungen und Technologien gemäss den Wirksamkeits-, Zweckmässigkeits- und Wirtschaftlichkeitskriterien zuständig und gibt entsprechende Empfehlungen zuhanden der Unfallversicherer ab. Hierfür hat die MTK die ZMT als Fachstelle, welche die Beschlüsse der MTK vorbereitet, bearbeitet, ausführt und für die Verhandlungen mit den Medizinalpersonen sowie den Heil- und Kuranstalten beigezogen wird. Zusätzlich führt die MTK eine Fachstelle Medizinische Leistungen und Technologien, welche sich mit der Evidenz von Leistungen und Technologien auseinandersetzt. Der Leiter dieser Fachstelle hat sowohl grosse klinische wie auch versicherungs­medizinische Erfahrung und ist in evidenz­basierter Medizin geschult. Die Berichte der Fachstelle werden von einem Appraisal-Gremium, bestehend aus Medizinern, Ökonomen, Juristen und Statistikern, diskutiert und beurteilt. Dieses Gremium berät die MTK, welche als Beschlussinstanz eine Empfehlung zuhanden der Unfallversicherer auf Übernahme oder Nichtübernahme einer Leistung oder Technologie abgibt.
Diesen mehrstufigen Prozess hat auch die Technologie der motorisierten passiven Bewegungsschienen durchlaufen.
Die Fachstelle hat die Literatur zur Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der letzten drei Jahrzehnte geprüft und dabei auch die Literatur der Medizingeräthersteller berücksichtigt. Auch neuere systematische Reviews und randomisierte Studien zeigten gesamthaft bei der alleinigen Heimtherapie mit CPM keinen klinisch relevanten, kurz- wie auch langzeitigen Effekt auf die Beweglichkeit, den Schmerz oder die Funktion auf.
Das Appraisal-Gremium hat diese Studien, wie auch die Schlussfolgerungen der Fachstelle, sorgfältig geprüft und ist zu denselben Erkenntnissen gelangt. Darauf abgestützt hat dann die MTK die Empfehlung an die Unfallversicherer abgegeben, die Domiziltherapie der Behandlung mit motorisierten passiven Bewegungsschienen nicht mehr zu vergüten.
Was die Referenzierung auf den Beschluss des Deutschen Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) durch Herrn Allenspach anbelangt, so bedarf es einer Klärung. Der G-BA hat als Eckpunkt der Qualitätssicherung verschiedene Anforderungen als Voraussetzung für den Einsatz von CPM-Bewegungsschienen definiert: Es muss eine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung eines Knie- oder Schultergelenkes vorliegen. Dabei kann eine wesent­liche Verbesserung des alltagsrelevanten ­Bewegungsumfanges des betroffenen Gelenkes – trotz regelmässiger Massnahmen der phy­sikalischen Therapie und der erlernten Eigenübungen – nur durch die zusätzliche ­Anwendung einer motoren­getriebenen Bewegungsschiene erreicht werden. Zudem haben die CPM-Therapien zusätzlich zu einer regelmässigen begleitenden physikalischen Therapie in einem medizinischen Behandlungskonzept zu erfolgen.
Durch diese Ausführungen des G-BA wird deutlich, dass der Einsatz einer motorengetriebenen Bewegungsschiene eben gerade nicht als alleinige, ambulante Therapie zu Hause durch Leihabgabe eines Gerätes an einen Patienten gemeint sein kann. Genau das hat die MTK mit ihrer Empfehlung zum Ausdruck gebracht.