Streichung CPM-Behandlung im UVG-Tarif per 1.1.2021

Briefe / Mitteilungen
Édition
2020/14
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2020.18806
Bull Med Suisses. 2020;101(14):498

Publié le 31.03.2020

Streichung CPM-Behandlung im ­UVG-Tarif per 1.1.2021

Die Domiziltherapie mit CPM-Schienen (ARTROMOT und KINETEC) zur passiven kontinuierlichen Mobilisierung der Gelenke, insbesondere nach Knie- oder Schulteroperationen, ist seit den 1970er Jahren ein elementarer Bestandteil des umfassenden orthopädisch-unfallchirurgischen Behandlungskonzeptes.
Auch in der Schweiz gehört sie seit Jahrzehnten zum bewährten Standard. Diese Therapieform wird sowohl direkt postoperativ in Spitälern als auch in Rehabilitationskliniken und bei den Patienten zu Hause täglich angewandt.
Die in vielen Ländern verbreitete Domizil­therapie mit CPM-Geräten hat bewiesen, dass sie zweckmässig, wirtschaftlich und sicher ist.
Nun hat in der Schweiz die ZMT (Zentralstelle für Medizinaltarife UVG) entgegen aktueller Entwicklungen im Gesundheitswesen entschieden, dass die CPM-Therapie ab dem 1.1.2021 von den Unfallversicherungen nicht mehr vergütet werden soll.
Dieser Leistungsabbau im UVG-Bereich hätte negative Auswirkungen auf die postoperative Gelenk-Mobilisation.
Wenn sich nur noch gut situierte Selbstzahler oder Patienten mit entsprechenden Zusatzversicherungen diese (im Vergleich zu möglichen Alternativen preisgünstige) Behandlung leisten könnten, könnte die Entscheidung der ZMT nur als eine Förderung der Zweiklassenmedizin in der Schweiz interpretiert werden.
In Deutschland z.B. hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Jahr 2019 nach 3-jähriger eingehender Prüfung eindeutig bestätigt und erklärt, dass die CPM-Therapie zum Einsatz im häuslichen Umfeld der Patienten unter Zuhilfenahme von sogenannten CPM-Motorbewegungsschienen sowohl postoperativ als auch bei konservativen Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden kann und die Kosten von den Krankenkassen zu übernehmen sind.
Der G-BA bestätigt, dass der Nutzen, die medizinische Notwendigkeit, die Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Therapie gegeben sind! Dies wurde am 5.9.2019 im Bundes­gesetzblatt veröffentlicht. Der vollständige 
G-BA-Beschluss ist einzusehen unter: https://www.g-ba.de/beschluesse/3850/
In unserem Widerspruch auf den ZMT-Entscheid vom 8.10.2019 haben wir auf die aktuellen Entwicklungen und Gerichtsurteile im ­Zusammenhang mit der CPM-Domiziltherapie hingewiesen und neueste Studien sowie die CPM-Therapie betreffende weitere Doku-mente eingereicht.
Leider hat dies nicht zur erhofften Einsicht und Revision der Entscheidung geführt. Mit dem Schreiben vom 17.12.2019 hat die ZMT unseren Einspruch zurückgewiesen.
Alle der grössten Mietservice-Anbieter in der Schweiz haben erneut Widerspruch bei der ZMT eingereicht.
Wir sind jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass wir nur gemeinsam mit der Unterstützung der ebenfalls betroffenen Ärzte erfolgreich sein können, um die weltweit millionenfach bewährte Therapiemethode auch in der Schweiz über das Jahr 2020 hinaus zu erhalten.
Deshalb wenden wir uns auch an Sie als mögliche Verordner der CPM-Domiziltherapie und/oder als Mitglied Fachgruppe von Swiss Orthopaedics und bitten Sie um Ihre Unterstützung, als Arzt/Ärztin und durch den Verband.
Neben den bekannten medizinischen Nachteilen hätte das Ende des Mietservice in der Schweiz auch wirtschaftliche Folgen für Patienten und Versicherungen durch eine verzögerte Wiedereingliederung in die Arbeitswelt und würde unweigerlich auch zum Arbeitsplatzverlust für gut ausgebildete und erfahrene Mitararbeiter/innen der Anbieter führen.
Bitte intervenieren auch Sie bei der ZMT, Herr M. Rüfenacht, Alpenquai 28, 6002 Luzern.
Danke.