Der deutsche Arzt als «fliegender Gutachter»

Tribüne
Édition
2020/08
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2020.18573
Bull Med Suisses. 2020;101(08):270-272

Affiliations
Dr. iur., Reetz Sohm Rechtsanwälte

Publié le 19.02.2020

Ist die Kritik an der Praxis der Sozialversicherungsträger, medizinische Gutachten für Sozialversicherungsverfahren vermehrt von deutschen Ärzten erstellen zu ­lassen, berechtigt? Eine juristische Einschätzung.
Die schweizerischen Sozialversicherungsträger der Unfall-, Invaliden- oder Krankenversicherer sind seit mehreren wegweisenden Urteilen des höchsten schweizerischen Gerichts vermehrt auf medizinische Gutachten angewiesen. Jedes Jahr müssen für die schweize­rischen Sozialversicherungsträger mehrere Tausend Gutachten von freischaffenden Ärzten oder besonderen medizinischen Begutachtungsstellen angefertigt werden, um der grossen Nachfrage nach poly-, bi- oder monodisziplinären Gutachten gerecht werden zu können. Das Angebot an medizinischen Gutachtern ist in der Schweiz aber begrenzt, und häufig greifen die Sozialversicherungsträger auf ausländische Ärzte aus Deutschland zurück, die häufig nur für die konkrete medizinische Begutachtung in die Schweiz reisen. Dieses Engagement deutscher Ärzte als «fliegende Gutachter» in der Schweiz wird vermehrt kritisch betrachtet.

Medizinische Gutachten im Sozial­versicherungsverfahren

Grundsätzlich unterliegen die schweizerischen Sozialversicherungsträger der Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherer dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) [1]. Gemäss dieser zentralen Bestimmung haben die Sozialversicherungsträger die Begehren der versicherten Person zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die ­erforderlichen Auskünfte einzuholen. Im Rahmen dieser Sachverhaltsabklärung bilden die medizinischen Gutachten neben den Hausarztberichten, ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen und medizinischen Verlaufsberichten die wichtigsten medizinischen Beweismittel im schweizerischen Sozialversicherungsverfahren.
Grundsätzlich werden verschiedene Arten von medizinischen Expertisen differenziert, deren Unterschiede sich im Beweiswert ausdrücken. Der Beweiswert einer medizinischen Expertise hängt im schweizerischen Recht massgeblich davon ab, wer das Gutachten bei wem in Auftrag gegeben hat. Demnach unterscheidet man zwischen versicherungsexternen Gutachten (die bei den privatwirtschaftlich organisierten MEDAS oder frei praktizierenden Ärzten in Auftrag gegeben werden), versicherungsinternen Gutachten (werden von den Sozialversicherungsträgern bei deren angestellten Ärzten in Auftrag gegeben), Parteigutachten und Hausarztberichten.
Die in der Praxis entscheidenden versicherungsexternen Gutachten können grundsätzlich nicht von jedem Arzt angefertigt werden. Der Arzt hat sich durch eine besondere Fachkompetenz in einer bestimmten medizinischen Disziplin auszuzeichnen. Diese besondere Fachkompetenz wird grundsätzlich durch den Nachweis eines spezialärztlichen Titels nachgewiesen [2]. Eine Ausbildung des schweizerischen Berufsverbands der Ärzte (Foederatio Medicorum Helveticorum oder FMH) ist nicht zwingend erforderlich. Es genügt auch eine Fachausbildung, die im Ausland erlangt werden kann [3]. Ferner hat sich der Gutachter während der Begutachtung und der sich anschliessenden Erstellung des Gutachtens nur von objektiven Gesichtspunkten leiten zu lassen, sodass dieser stets unab­hängig und unvoreingenommen agieren muss [4]. Besondere Kenntnisse der schweizerischen Versicherungsmedizin hat der Gutachter hingegen nicht vorzuweisen [5].

Kritik an der heutigen Praxis

Die Kritik, dass sich deutsche Ärzte nur für wenige Stunden in der Schweiz aufhalten, um für die schweizerischen Sozialversicherungsträger Gutachten zu ­erstellen, wird allgemein in der Öffentlichkeit und ­besonders in der juristischen Lehre und Praxis thematisiert.
In der Öffentlichkeit wird die oben beschriebene Tätigkeit deutscher Ärzte sehr kontrovers und deutlich negativ dargestellt [6]. Im juristischen Schrifttum wird das Modell des «fliegenden Gutachters» als intrans­parent bezeichnet, weil es die Verfahrensrechte der versicherten Person beschneide [7]. Ferner wird kritisiert, dass die für die Sozialversicherungsträger tätigen in- und ausländischen Gutachter generell von diesen wirtschaftlich abhängig seien und aufgrund dieses ­Abhängigkeitsverhältnisses zu Gefälligkeitsgutachten tendieren würden. In der Praxis wird vor den schweizerischen Gerichten häufig die Tätigkeit des «fliegenden Gutachters» gerügt und zwar, dass der deutsche Arzt nicht über die notwendige fachliche Eignung als Sachverständiger verfügen würde [8].
Doctor with female patient
Häufig setzen Schweizer Sozialversicherer deutsche Ärzte als medizinische Gutachter ein (Symbolbild, © Monkey Business Images | Dreamstime.com ).

Bewertung der Kritikpunkte

Nach hier vertretener Auffassung ist die Kritik an den «fliegenden Gutachtern» aus Deutschland überhöht und kann aufgrund der folgenden Aspekte nicht nachvollzogen werden.
Erstens ist zu bedenken, dass die weitgehende wirtschaftliche Abhängigkeit der Gutachter von den schweizerischen Sozialversicherungsträgern vom höchsten schweizerischen Gericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg nie beanstandet wurde [9]. Daran hat das höchste Gericht der Schweiz auch unter Berücksichtigung der in Rechtsschriften und Lehre vorgebrachten Kritik, wer dem Versicherungsträger wirtschaftlich nahestehe, könne nicht unparteiisch handeln, festgehalten [10]. Die wirtschaftlichen Motive eines deutschen Arztes als «fliegender Gutachter» in der Schweiz tätig zu sein, können aus diesem Grund daher nicht beanstandet werden.
Bezüglich des Vorwurfs, dass deutsche Ärzte bei den medizinischen Begutachtungen in der Schweiz inkompetent erscheinen, weil sie nicht über die notwendigen versicherungsmedizinischen Kenntnisse verfügen würden, gilt festzustellen, dass die alleinige Tätigkeit als «fliegender Gutachter» nicht an der fachlichen Kompetenz der ausländischen Mediziner zweifeln lassen kann [11]. In diesem Kontext hat mitberücksichtigt zu werden, dass besondere versicherungsmedizinische Kenntnisse für den Gutachter in der Schweiz nicht ­vorausgesetzt sind. Trotzdem sind besondere Kenntnisse der schweizerischen Versicherungsmedizin ­wünschenswert, weil diese die Qualität eines medizinischen Gutachtens deutlich beeinflussen können [12]. Der für die schweizerischen Sozialversicherungsträger tätige Arzt sollte sich daher generell grundlegende Kenntnisse über die wesentlichen Begriffe der schweizerischen Versicherungsmedizin, namentlich den Unfallbegriff, die Invalidität und die Krankheit, aneignen und die einschlägige Rechtsprechung kennen [13]. Hierzu können auch gezielt universitäre Aus- und Weiterbildungen in der Schweiz besucht werden.
Am Ende gilt noch anzufügen, dass die Kritik an den «fliegenden Gutachtern» nicht angebracht erscheint, weil die schweizerischen Sozialversicherungsträger auf diese angewiesen sind, da medizinische Gutachter in der Schweiz nur in geringem Umfang vorhanden sind und kompetente Gutachter händeringend gesucht werden. Ein Verzicht auf die «fliegenden Gutachter» aus Deutschland würde das schweizerische Sozialversicherungsverfahren an den Rand des Kollapses bringen, weil das wesentliche Beweismittel nicht mehr in der geforderten Anzahl erstellt werden könnte. Die deutschen Ärzte aller Fachrichtungen tragen somit zur Durchführbarkeit des schweizerischen Sozialversicherungsverfahrens wesentlich bei.

Schlussfolgerungen

Die Tätigkeit der deutschen Ärzte als «fliegende Gutachter» beruht auf der grossen Nachfrage der schweizerischen Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherer nach medizinischen Gutachten. Daher sind die Bedingungen für die Ärzte äusserst lukrativ.
Meines Erachtens ist die Kritik an der heutigen Praxis aus zwei Gründen nicht nachvollziehbar. Erstens gibt es nur eine begrenzte Anzahl medizinischer Gutachter in der Schweiz und zweitens hat die ständige Rechtsprechung diese Praxis nie beanstandet.
Um als medizinischer Gutachter in der Schweiz tätig zu sein, hat der Arzt aber einen entsprechenden Facharzttitel vorzuweisen und er sollte sich grundlegende Kenntnisse über die schweizerische Versicherungs­medizin aneignen. Zudem hat er stets unparteiisch und unvoreingenommen zu handeln.

Das Wichtigste in Kürze

• In der Schweiz gibt es nicht genügend Ärztinnen und Ärzte, die medizinische Gutachten für die Sozialversicherer erstellen. Deutsche «fliegende Gutachter» schaffen hier Abhilfe.
• Kritiker sehen den Grundsatz der Objektivität nicht gewährleistet, da deutsche Ärzte wirtschaftlich abhängig seien, und zweifeln auch deren fachliche Eignung an.
• Die Kritikpunkte halten einer Prüfung nach Meinung des ­Autors nicht stand. Denn: ­Weder wurde die wirtschaftliche Abhängigkeit bislang von einem Gericht beanstandet, noch werden für Gutachter besondere Kenntnisse in schweizerischer Versicherungsmedizin vorausgesetzt.

L’essentiel en bref

• Il n’y a pas assez de médecins en Suisse pour établir les rapports médicaux destinés aux assurances sociales. Il est ainsi fait appel à des médecins-experts allemands.
• Certaines voix critiques affirment que le principe d’objectivité n’est pas garanti, car les médecins allemands sont économiquement dépendants. Leurs compétences professionnelles sont également mises en doute.
• Selon l’auteur, ces critiques ne sont pas valables. En effet, la dépendance économique n’a jusqu’à présent pas été contestée par un tribunal, et des connaissances particulières en matière de médecine d’assurance suisse ne sont pas exigées des experts.
Dr. iur. Marco Weiss
marco.weiss[at]reetz-sohm.ch
 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000.
 2 Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4.2.
 3 BGE 137 V 210 E. 3.3.2.
 4 Weiss M: Verfahrensrechte bei medizinischen Begutachtungen. Schweiz Ärzteztg 2018; 99: 488–90.
 5 Hierzu Weiss M: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Problematiken und Regelungsmöglichkeiten. Bern: Editions Weblaw; 34; Ludwig C: Anforderungen an Gutachten – Anforderungen an Gutachter. Schweiz Ärzteztg 2006; 87: 1035–6.
 6 Tagesanzeiger, Wie deutsche IV-Gutachter in der Schweiz das grosse Geld machen. www.https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Wie-deutsche-IVGutachter-in-der-Schweiz-das-grosse-Geld-machen/story/12086652 (last accessed on August 2018).
 7 Aliotta M: Begutachtungen im Bundessozialversicherungsrecht, Gehörs- und Partizipationsrechte der versicherten Personen bei Begutachtungen im nicht streitigen Verwaltungsverfahren gemäss ATSG. Zürich, Basel, Genf: Schulthess; 123.
 8 Anstatt vieler Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 E. 3.4.3 f.
 9 Urteil des EGMR Spycher gegen Schweiz (Nr. 26275/12) vom 17. ­November 2015, N 22; BGE 137 V 210 E. 1.3.3.
10 BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2009 vom 5. August 2009 E. 2.3.
11 Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 E. 3.4.3 f.
12 Ludwig C: Anforderungen an Gutachten – Anforderungen an Gutachter. Schweiz Ärzteztg 2006; 87: 1035; Hermelink M: Die verwaltungsinterne Begutachtung unter besonderer Berücksichtigung der Invalidenversicherung. In: Murer E (eds.): Möglichkeiten und Grenzen der medizinischen Begutachtung, Freiburger Sozialrechtstage 2010. Bern: Stämpfli 2010; 41–2.
13 Siegel A: Anforderungen an medizinische Gutachten aus ärztlicher Sicht. In: Schaffhauser R, Kieser U (eds.): Leistungsverweigerungen im Sozialversicherungsrecht, Ursachen – Bedeutung – Auswirkungen, St. Gallen: Dike 2010; 113.