Notfalldienst: gesetzliche Berufspflicht für alle Ärzte

Briefe / Mitteilungen
Édition
2019/41
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2019.18286
Bull Med Suisses. 2019;100(41):1361

Publié le 09.10.2019

Notfalldienst: gesetzliche ­Berufspflicht für alle Ärzte

Wie hältst du es mit dem Notfalldienst? Diese Gretchenfrage wurde in den letzten Ausgaben der SÄZ von mehreren Kollegen aus verschiedenen Ecken der Schweiz ganz unterschiedlich beantwortet. Für die einen gehört er einfach zum Beruf, andere erfüllt es gar mit Berufsstolz, diese wichtige Aufgabe zu übernehmen, für wieder andere aber stellt der Notfalldienst eine grosse Last dar, welche ­neben der immer anspruchsvolleren Praxis­tätigkeit kaum noch zu stemmen ist.
All diese verschiedenen Sichtweisen gibt es auch im Kanton Zürich. Vor allem in länd­lichen Regionen wurde die Belastung bei abnehmender Anzahl von Ärztinnen und Ärzten durch die folglich steigende Anzahl von Notfalldiensten beträchtlich. Die AGZ hat sich diesem Problem gestellt und in Zusammen­arbeit mit Kanton und Gemeinden eine ­Reorganisation des ärztlichen Notfalldienstes im Kanton Zürich begonnen. Erste Schritte sind erfolgreich genommen und haben bereits grosse Entlastungen bewirkt. Die Zahl der Dienste konnte durch Zusammenlegung von Dienstkreisen mehr als halbiert werden. Der Hausbesuch und der Nachtdienst wurden so umorganisiert, dass praktisch alle Dienstärzte davon befreit sind. Notfalldienst in der Praxis ist tagsüber von 7 bis 18 Uhr oder am Abend von 18 bis 22 Uhr zu leisten. Dienstpflichtige ab dem 60. Altersjahr sind auch vom Abenddienst befreit. Die Ersatzabgabe für 2019 beträgt – im Vergleich zu anderen Kantonen – moderate 1000 Franken bei einem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit von 200 000 Franken oder mehr und wird auf ­belegten Antrag bei geringerem Einkommen prozentual reduziert.
Trotz dieser Entlastungen braucht es noch weitere Schritte bis zum Ziel einer einheitlichen Organisation mit gleichen Bedingungen für alle Ärztinnen und Ärzte im ganzen Kanton. Der Notfalldienst ist keine Erfindung der kantonalen Ärztegesellschaften, sondern eine im eidgenössischen Medizinalberufegesetz und in den kantonalen Gesundheitsgesetzen verankerte gesetzliche Berufspflicht der Ärzte. Wir Ärzte sollten uns nicht gegen diesen Dienst an der Gesellschaft stellen, sondern ihn als selbstverständlichen Bestandteil unserer Berufsausübung ansehen. Eine kantonale Ärztegesellschaft sollte sich zur Aufgabe setzen, die Umsetzung der Berufspflicht so erträglich wie möglich zu gestalten. Das ist uns im Kanton Zürich beispielgebend gelungen.