Können lebensrettende Massnahmen als Körperverletzung gelten?

Tribüne
Édition
2019/37
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2019.18071
Bull Med Suisses. 2019;100(37):1235-1239

Affiliations
a Dr. iur. Dr. rer. pol., LL.M., Rechtsanwalt und Notar; b Wissenschaftliche Mitarbeiterin der Teichmann International (Schweiz) AG

Publié le 10.09.2019

Bei medizinischen Notfallbehandlungen stellt sich eine Vielzahl rechtlicher ­Fragen. Macht sich eine Person beispielsweise der Körperverletzung strafbar, wenn sie einem Unfallopfer beim Versuch der Reanimation während einer Herzdruckmassage mehrere Rippen bricht?
Bei lebensrettenden Massnahmen wie der CPR kommt oft nur die mutmassliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund in Betracht. ­(Symbolbild, © ­Amnat Boonjaem | Dreamstime.com)
Als lebensrettende Massnahmen werden Massnahmen bezeichnet, die in einer Notfallsituation von jedermann zu ergreifen sind, um das Leben eines Patienten zu retten oder seine Überlebenschancen zumindest zu verbessern.
Es muss dementsprechend zuerst ermittelt werden, ob eine Notfallsituation oder eine sogenannte elektive Behandlung vorliegt. Bei elektiven Behandlungen handelt es sich um Heilmethoden, die nicht unter zeit­lichem Druck durchgeführt werden müssen. Es besteht genug Zeit, um das Vorgehen mit dem Patienten zu ­besprechen, wobei der Arzt die Methode wählt, die er als am erfolgversprechendsten erachtet. Gleichzeitig muss er aber die Wünsche des Patienten berücksichtigen [1]. Nur gestützt auf sachliche Gründe kann ein Arzt eine Behandlung verweigern, sofern dies nicht ­gegen das Diskriminierungsverbot verstösst [2].
Zu den lebensrettenden Massnahmen zählen unter ­anderem die Herzdruckmassage, die Beatmung, aber auch die stabile Seitenlage. Es handelt sich dabei teilweise um sehr invasive medizinische Massnahmen, welche innerhalb von wenigen Sekunden nach Feststellen der Notsituation erfolgen müssen. Vor allem die Herzdruckmassage birgt ein erhebliches Ver­letzungsrisiko, wie z.B. für Rippenbrüche. Allerdings kann hierzu beispielsweise auch die notfallmässige ­Behandlung von Ösophagusvarizen zählen, falls eine Blutung gestillt werden muss.

Körperverletzung

Zuerst muss festgestellt werden, ab welchem Grad der Verletzung eine Körperverletzung vorliegt und nicht mehr eine Tätlichkeit.
Eine lediglich momentane geringfügige Störung des Wohlbefindens, welche die Gesundheit nicht gefährdet, gilt grundsätzlich noch als Tätlichkeit (Art. 126 StGB).
Die Schutzobjekte der Körperverletzung nach Art. 122, 123 und 125 StGB sind der Körper, die Gesundheit und die körperliche Integrität [3]. Verletzt eine lebens­rettende Massnahme ein solches Schutzobjekt, ist der Tatbestand der Körperverletzung grundsätzlich erfüllt.
Den Tatbestand der einfachen oder schweren Körperverletzung erfüllt demnach auch jeder ärztliche Eingriff, nicht nur der fehlerhafte, sondern auch der ­erfolgreiche, da er entweder in die Körpersubstanz eingreift oder zumindest vorübergehend die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden beeinträchtigt [4]. Da es jedoch nicht zweckdienlich ist, jeden Arzt aufgrund seiner Heilungstätigkeit zur Verantwortung zu ziehen, muss es eine Möglichkeit geben, die Körperverletzung zu rechtfertigen und die Strafbarkeit damit auszuschliessen. Dies geschieht mit der Einwilligung des ­Patienten.
Andere Autoren gehen davon aus, dass ein ärztlicher Heileingriff schon von vornherein nicht tatbestandsmässig ist, wenn er lege artis ausgeführt wird, da der Sinn des Eingriffs nicht die Schädigung der Gesundheit ist [5]. Das Abstellen auf den Heilzweck ist jedoch kein taugliches Abgrenzungskriterium, da es unterschiedlich interpretiert werden kann [6]. Nicht jeder Eingriff, der medizinisch notwendig ist, wird vom ­Patienten auch als gut und richtig empfunden. Der professionelle Massstab des Arztes und die subjektive Wertehaltung des Patienten passen nicht immer ­zusammen.

Rechtfertigungsgründe

Einwilligung

Die Einwilligung ist nicht im Schweizer Strafgesetzbuch geregelt. Dennoch gilt sie als ausserstrafgesetz­licher Rechtfertigungsgrund. Bei der körperlichen Integrität handelt es sich um ein Individualrechtsgut, womit gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine urteilsfähige (Art. 16 ZGB) Person immer in eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB ­einwilligen kann. Die Einwilligung in eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB ist hingegen nur möglich, wenn sie mit Blick auf ihr wohlverstandenes Interesse als sinnvoller und vertretbarer Entscheid erscheint [7].
Die Einwilligung in eine Körperverletzung ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt ist. Der Arzt darf sich also nicht über den Willen des ­Patienten hinwegsetzen, auch wenn der Eingriff medizinisch sinnvoll wäre. Das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper gehört zu den höchstpersönlichen Rechten, womit auch Minderjährige darüber verfügen können, sofern sie im entsprechenden Bereich urteilsfähig sind. Es erstreckt sich gemäss Art. 19c ZGB grundsätzlich auf alle medizinischen Behandlungen und somit auch auf lebensrettende Massnahmen [8]. Das Selbstbestimmungsrecht kann nur angemessen ausgeübt werden, wenn der Patient ausreichend über den bevorstehenden Eingriff informiert wird. Dieser Grundsatz ist auch in Art. 5 der Biomedizin­konvention des Europarates (BMK) festgehalten. Die Bestimmungen der Konvention sind in der Schweiz grundsätzlich direkt anwendbar, da sie dem Bestimmtheitsgebot entsprechen und somit justiziabel sind [9]. Art. 5 BMK besagt, dass eine Intervention im Gesundheitsbereich erst dann erfolgen darf, nachdem die ­betroffene Person über sie aufgeklärt worden ist und frei eingewilligt hat. Die betroffene Person ist davor angemessen über den Zweck und die Art der Intervention sowie über die Folgen und Risiken aufzuklären. Die Einwilligung kann zudem jederzeit frei widerrufen werden und es dürfen keine Willensmängel vorliegen. Grundsätzlich genügt eine mündliche Einwilligung. In schwerwiegenden Fällen, beispielsweise einer ­Organentnahme, muss die Person aber schriftlich ­zustimmen (Art. 12 TransplantationsG).
Sind lebensrettende Massnahmen erforderlich, drängt die Zeit und eine angemessene Aufklärung und ausdrückliche Zustimmung des Patienten sind nicht mehr möglich. Es kommt dann nur noch die mutmassliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund in Betracht.

Mutmassliche Einwilligung

Ist jemand aufgrund einer fehlenden Willensbildungs- oder Willensäusserungsfähigkeit nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu entscheiden, braucht es eine ­andere Möglichkeit, zu seinen Gunsten in die Rechte ­eines anderen eingreifen zu dürfen. Im Strafrecht wird dabei von der mutmasslichen Einwilligung gesprochen.
Grundsätzlich bedarf jede medizinische Behandlung, also auch lebensrettende Massnahmen, einer Einwilligung des betroffenen Patienten. Notfallbehandlungen sind dringlich vorzunehmen, um die Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen abzuwenden. Sind also ­lebensrettende Massnahmen nötig, ist es oftmals nicht mehr möglich, eine Einwilligung der betroffenen Person einzuholen, da der Patient beispielsweise bewusstlos ist. Liegt auch keine genügend konkrete Patientenverfügung [10] vor und kann die zur Vertretung befugte Person nicht beigezogen werden, trifft der ­Behandelnde einen Entscheid nach dem mutmass­lichen Willen und den objektiven Interessen des urteilsunfähigen Patienten. Dies gilt selbstverständlich auch in ­Situationen, in welchen nicht erst nach einer Patientenverfügung gesucht werden kann, da akute Lebensgefahr besteht und somit dringend gehandelt werden muss. Eine mutmassliche Einwilligung ist aber ebenfalls nur für die Verletzung von In­dividualrechtsgütern möglich. Dabei ist zu beurteilen, ob der betroffene Patient im Zustand der Urteils­fähigkeit in die lebensrettenden Massnahmen eingewilligt hätte. Sind gemäss mutmasslichem Willen des Betroffenen gewisse Behandlungsmethoden ausgeschlossen, darf der Arzt nicht eine hypothetische Einwilligung annehmen und auch vital indizierte Operationserweiterungen sind grundsätzlich unzulässig, wenn anzunehmen ist, dass der Patient sie ablehnen würde [11]. Der Behandelnde hat sich auch in einer Notfallsituation daran zu halten [12].
Eine Situation der Entscheidungsfähigkeit kann beispielsweise bei Bewusstlosigkeit (vorübergehend) oder auch bei Demenz/Koma (dauernd) vorliegen. Damit aber in solchen Situationen niemand untätig bleibt aufgrund der Angst, sich strafbar zu machen, ist auch die Notfallsituation gesetzlich geregelt. Die gesetzliche Grundlage der mutmasslichen Einwilligung findet sich in der Biomedizinkonvention des Europarates. Gemäss Art. 8 der Konvention darf jede Intervention, die im ­Interesse der Gesundheit der betroffenen Person medizinisch unerlässlich ist, umgehend erfolgen, wenn die Einwilligung wegen einer Notfallsituation nicht eingeholt werden kann. Es muss also ein Entscheidungszwang vorliegen, d.h. es darf keine andere Möglichkeit geben als die medizinische Intervention ohne die Einwilligung, womit das Leben des Betroffenen gerettet werden kann. Dabei sind laut Art. 9 BMK die Wünsche zu berücksichtigen, die der Patient früher im Hinblick auf eine solche Intervention geäussert hat. Damit lebensrettende Massnahmen, die einen Eingriff in die körperliche Integrität nach sich ziehen, gerechtfertigt sind, müssen sie im Sinne des Betroffenen liegen, d.h. mutmasslich gewünscht sein. Auch wenn die Massnahme im objektiven Interesse liegt, aber offensichtlich nicht gewünscht ist, ist die lebensrettende Massnahme nicht gerechtfertigt. Bei einer akuten Notlage ist der Arzt aber zur Behandlung verpflichtet. Er darf eine medizinische Massnahme aber nicht gegen den Willen des Patienten vornehmen. Um diesem Willen Ausdruck zu verleihen, gibt es heutzutage unterschiedliche Möglichkeiten. Neben der allgemein bekannten Patientenverfügung gibt es neuerdings auch einen Stempel mit dem Aufdruck «no CPR» [13]. Es stellt sich die Frage, ob das Auffinden dieses Stempels auf der Brust in einer Notfallsituation auch rechtlich bindend ist. Grundsätzlich stellt er eine sofort ersichtliche Willensäusserung dar, dass lebensrettende Massnahmen nicht erwünscht sind. Werden diese trotzdem durchgeführt und dabei in die körperliche Integrität des ­Betroffenen eingegriffen, liegt keine Einwilligung und somit auch keine Rechtfertigung vor, womit der Tat­bestand der Körperverletzung erfüllt ist. Hat der Aufdruck keine rechtliche Bindung, oder nur in Zusammenhang mit einer Patientenverfügung, kann davon ausgegangen werden, dass der mutmassliche Wille des Betroffenen dem entspricht, gerettet zu werden, und der Eingriff dadurch gerechtfertigt ist.
Derartige Stempel sind grundsätzlich problematisch, da sich kaum feststellen lässt, ob sie vom Patienten selbst angebracht wurden. Beispielsweise könnte auch ein (erbberechtigter) Angehöriger einen derartigen Stempel vor dem Eintreffen des Notarztes anbringen, um das Eintreten des Erbfalles zu beschleunigen. Der Notarzt hat keine Möglichkeit, zu überprüfen, wer den Stempel angebracht hat. Falls der Stempel tatsächlich vom Patienten angebracht wurde, wäre eine Reanimation unzulässig. Fall der Stempel jedoch nachträglich von einem Angehörigen angebracht wurde, riskiert der Notarzt, falschen Weisungen zu folgen.

Notstandshilfe

Liegt keine rechtfertigende Einwilligung vor, muss ein anderer Rechtfertigungsgrund gegeben sein wie beispielsweise die Notstandshilfe oder eine auf gesetz­licher Grundlage beruhende Anordnung der Behörden [14]. Der Notstand ist in Art. 17 StGB geregelt. Bei Be­stehen einer unmittelbaren Gefahr für fremde Rechtsgüter greift jemand ein, um sein Gut oder das eines ­anderen zu retten. Sind bei einem Patienten lebens­rettende Massnahmen notwendig, werden nicht die ­eigenen Rechtsgüter bedroht, sondern die einer Drittperson. In dieser Situation ist von Notstandshilfe die Rede. Diese darf nicht gegen den Willen des Betroffenen ausgeübt werden. Der Nothelfer ist aber nicht verpflichtet, sich selbst der Gefahr auszusetzen, die dem Betroffenen droht. Ob eine Notstandshilfe gerechtfertigt ist, wird mittels einer Interessenabwägung ermittelt. Neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter werden auch der Grad der drohenden Gefahr und alle Umstände der Tat miteinbezogen [15]. Das höherwertige Interesse muss gewahrt werden. Gemäss Bundesgericht vermag ein Laie nicht immer zu beurteilen, ob die Schmerzen lebensgefährlich sind. Es darf ihm also grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn er im Zweifelsfall die Gefährlichkeit bejaht und lebensrettende Massnahmen vornimmt [16].

Das Wichtigste in Kürze

• Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der ­Ausgangspunkt für jede Beurteilung ärztlichen Handelns das Selbstbestimmungsrecht des Patienten [17]. Allein der Patient kann in eine Behandlung einwilligen oder diese ablehnen.
• Damit das Recht auf Autonomie wahrgenommen werden kann, muss der Entscheid frei von Zwang und unter Kenntnis der Sachlage gefällt werden können [18].
• Ohne Rechtfertigungsgrund, wie z.B. einer (mutmasslichen) Einwilligung oder Notstandshilfe, erfüllen ärztliche Eingriffe den Tatbestand der Körperverletzung.
• Greifen lebensrettende Massnahmen in die körperliche Integrität ein, erfüllen sie zwar den objektiven und subjektiven Tatbestand der Körperverletzung, sie können aber durch die mutmassliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ­werden. Somit muss niemand befürchten, sich strafbar zu machen, wenn man einem bewusstlosen Patienten hilft und ihn dabei am Körper schädigt.

L’essentiel en bref

• Selon la jurisprudence des cours suprêmes, le point de départ de toute évaluation d’un acte médical est le droit du ­patient à l’autodétermination [17]. Seul le patient peut accepter ou refuser un traitement.
• Pour que le droit à l’autonomie puisse être exercé, la décision doit pouvoir être prise sans contrainte et en connaissance de cause [18].
• Sans motif justificatif, tel qu’un consentement (présumé) ou une assistance en cas d’urgence, les interventions médicales réalisent les éléments constitutifs d’une lésion corporelle.
• Si des mesures pour sauver la vie portent atteinte à l’intégrité physique, elles réalisent certes les éléments constitutifs objectifs et subjectifs d’une lésion corporelle, mais elles peuvent être justifiées par le consentement présumé du patient. Personne n’a donc à craindre de s’exposer à des sanctions pour avoir secouru un patient inconscient et ce faisant porté atteinte à son intégrité.
Fabian M. Teichmann
Dr. iur. Dr. rer. pol., LL.M
Rechtsanwalt und Notar
Teichmann International (Schweiz) AG
Dufourstrasse 124
CH-9000 St. Gallen
teichmann[at]teichmann-law.ch
 1 Picecchi Dario, Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil 6B_730/2017 vom 7. März 2018, A gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kanton Bern, AJP 2018, S. 757.
 2 Urteil des BGer 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 2.4.2.
 3 BGE 99 IV 208 E. 2.
 4 BGE 124 IV 258 E. 2; 99 IV 208 E. 3; Roth A, Berkemeier A. Kommentierung von Art. 122 in: Niggli MA, Wiprächtiger H (Hg.), Basler Kommentar, Strafrecht II (Art. 111-392 StGB), 3. Aufl., Basel 2013; BSK StGB II- Roth/Berkemeier, Art. 122 N 37.
 5 BGE 124 IV 258 E. 2 (mit Verweis auf Autoren der Gegenmeinung).
 6 BGE 124 IV 258 E. 2.
 7 Stratenwerth G. Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 10 N 17.
 8 Kofmel Ehrenzeller S. «The Children Act» von Ian McEwan: Ein Einblick in die richterliche Entscheidfindung in Familiensachen in: Schwenzer I, Büchler A, Cottier M (Hg.), Die Praxis des Familienrechts, 2017, S. 481.
 9 Botschaft zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen vom 21. Oktober 2009, BBl 2009 8045, 8067.
10 Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, die über gegebenenfalls zu ergreifende oder zu unterlassende medizinische Massnahmen Auskunft gibt, für den Fall, dass die verfügende Person in eine Situation gerät, in der es ihr nicht mehr möglich ist, eine entsprechende Entscheidung zu fällen. Jede urteilsfähige Person ist berechtigt, eine Patientenverfügung zu erstellen.
11 Urteil des BGer 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 2.3.
12 Picecchi, S. 758.
13 CPR = Cardiopulmonary resuscition (Herz-Lungen-Wieder­belebung)
14 BGE 99 IV 208 E. 3 und 4.
15 BSK StGB I- Seelmann, Art. 17 N 8 ff.
16 BGE 106 IV 1 E. 2a.
17 BGE 127 IV 154 E. 3a.
18 BGE 133 III 121 E. 4.1.2.