Stationäre therapeutische Massnahmen versus Strafe

Abwägung zwischen zwei Sanktionsarten

Tribüne
Édition
2019/25
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2019.17772
Bull Med Suisses. 2019;100(25):856-858

Affiliations
a Dr. iur. Dr. rer. pol., Rechtsanwalt und Notar, Teichmann International (Schweiz) AG
b Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Teichmann International (Schweiz) AG

Publié le 18.06.2019

Um auch Tätern mit speziellen Bedürfnissen adäquat begegnen zu können, kennt das Schweizer Sanktionssystem neben Strafen auch Massnahmen. Letztere greifen stärker in die Grundrechte ein, weil sie zeitlich nicht limitiert sind. Zudem mangelt es an geeigneten Behandlungsplätzen. Deshalb muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Forderung nach entsprechenden Einrichtungen genügend Beachtung geschenkt werden.

Die Massnahmen des StGB und ihr Verhältnis zu Strafen

Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) kennt als Rechtsfolgen eines Deliktes zwei Sanktionsarten, nämlich Strafen und Massnahmen. Strafen sollen eine ­tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft begangene Tat ahnden und haben dadurch eine schuldausgleichende Funktion. Die Massnahmen dagegen beziehen sich nicht auf die Schuld des Täters, sondern sollen der vom Täter ausgehenden Gefahr, der Rückfallgefahr, begegnen [1].
Ein Teilbereich der Sanktionsart Massnahmen sind die stationären therapeutischen Massnahmen, die Thema dieses Beitrages sind. Sie sind in die Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB), die Sucht­behandlung (Art. 60 StGB) und die Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) unterteilt. Neben den stationären Massnahmen besteht auch die Möglichkeit, den Täter gemäss Art. 63ff. StGB ambulant zu behandeln oder ihn nach Art. 64 StGB zu verwahren. Eine Verwahrung darf bei psychisch kranken Tätern nur angeordnet werden, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, sie ist Ultima Ratio (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB) [2]. Bei einer Verwahrung muss der Täter also untherapierbar sein, während bei einer stationären Massnahme die Therapierbarkeit Vor­aussetzung ist. Zudem sieht das Gesetz in Art. 66ff. StGB andere Massnahmen, wie z.B. die Landesverweisung, vor (Art. 66aff. StGB).
Falls die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe als auch eine Massnahme erfüllt sind, ordnet das Gericht nach Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Nur bei vollständig schuldunfähigen Tätern wird einzig eine Massnahme angeordnet (Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB). Werden eine Strafe und eine Massnahme ausgesprochen, geht der Vollzug der stationären Massnahme aus Resozialisierungsgründen jenem der Strafe vor. Zudem wird der mit einer stationären Massnahme einhergehende Freiheitsentzug stets auf die Strafe angerechnet (Art. 57 Abs. 2 und 3 StGB, dualistisch-vikariierendes System). Kann die Massnahme erfolgreich beendet werden, wird eine allfällige Reststrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB), scheitert sie, kommt es, sofern sich nicht eine andere Massnahme aufdrängt, zum Strafvollzug (Art. 62c Abs. 2 und 3 StGB) [3]. Bei der Verwahrung geht aufgrund des Sicherheitsbedürfnisses der Vollzug der Freiheitsstrafe nach Art. 64 Abs. 2 StGB der Verwahrung voraus.

Résumé

Le Code pénal (CP) suisse prévoit comme conséquences juridiques à un délit deux types de sanctions: les peines et les mesures. Parmi le type de sanctions des mesures figurent les mesures thérapeutiques institutionnelles. Elles sont réparties entre le traitement des troubles mentaux (art. 59 CP), le traitement des addictions (art. 60 CP) et les mesures applicables aux jeunes adultes (art. 61 CP). Cette contribution a pour objectif de permettre une compréhension générale de l’articulation du système répressif suisse, et en particulier des mesures thérapeutiques institutionnelles. Celles-ci sont importantes pour le système de santé car elles incluent des éléments à la fois d’ordre juridique et d’ordre psychiatrique.

Die stationären therapeutischen Mass­nahmen im Einzelnen

Grundsätze der Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen (Art. 56 StGB)

Art. 56 StGB sieht verschiedene Grundsätze vor, die bei der Anordnung jeder Massnahme zu beachten sind.
Der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besagt, dass eine Massnahme nur dann angeordnet werden darf, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Gibt es ein weniger einschneidendes Mittel als die Anordnung einer Massnahme, das den gewünschten Erfolg erzielen kann, ist dieses der Massnahme vorzuziehen [4].
Die Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder die öffentliche Sicherheit muss die Anordnung einer Massnahme erfordern (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Die Behandlung soll das Rückfallrisiko des Täters senken und seine Resozialisierung in die Gesellschaft ermöglichen. Es ist aber nicht Ziel und Aufgabe des Strafrechts, den Täter zu heilen. Die Behandlung stellt lediglich das Mittel dar, mit dem das Ziel der Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll [5].
Weiter muss die Anordnung einer Massnahme verhältnismässig sein. Die Massnahme muss erstens notwendig sein, den gewünschten Erfolg zu erzielen. Für die Notwendigkeit der Massnahme kann auf die Ausführungen zur Subsidiarität verwiesen werden (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Zweitens muss die Massnahme geeignet sein, die Legalprognose des Täters zu verbessern, d.h. künftige Rückfälle zu verhindern oder zu vermindern. Dies stellt den eigentlichen Massnahmenzweck dar. Drittens muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters und der Wahrscheinlichkeit und Schwere künftiger Straftaten bestehen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Interessen des Täters sind gegen jene der Öffentlichkeit abzuwägen [6].
Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf die sach­verständige Begutachtung ­(Art. 56 Abs. 3 StGB) eines Facharztes für Psychiatrie oder ­Psychotherapie [7].Der Gutachter hat sich gemäss Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB zur Notwendigkeit einer Massnahme und zu deren Erfolgs­aussichten zu äussern. Besonders wichtig ist die Pro­gnose über die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten (Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB). Zudem hat der Gutachter die Vollzugsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB).
Das Gericht sollte eine Massnahme nur anordnen, wenn überhaupt geeignete Behandlungsplätze zur Verfügung stehen (Art. 56 Abs. 5 StGB). Diese Vorschrift ist von zentraler Bedeutung und müsste auch vermehrt konsequent ­Anwendung finden in Verbindung mit Art. 56 Abs. 6 StGB, der besagt, dass eine Massnahme, deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben sei. Trotz des grossen Defizits an ­Massnahmeplätzen in der Schweiz werden stationäre therapeutische Massnahmen z.T. ungeachtet dessen angeordnet [8].

Art. 59, 60 und 61 StGB

Da die Artikel zu den stationären Massnahmen praktisch identisch aufgebaut sind, erfolgt nachfolgend eine vergleichende Darstellung.

Defizite

Sowohl in Art. 59, 60 als auch 61 StGB braucht es einen besonderen Zustand, der die Anordnung einer Massnahme rechtfertigt. Art. 59 StGB verlangt eine psy­chische Störung des Täters. Darunter versteht das Bundesgericht alle Persönlichkeiten, deren psychischer Habitualzustand von der medizinischen Norm abweicht. Damit die Störung rechtlich relevant ist, muss es sich um schwerwiegende Formen geistiger Abnormität handeln (vgl. auch Art. 59 Abs. 1 StGB, wo von einer schweren psychischen Störung die Rede ist) [9]. Ob bei einem Täter eine psychische Störung vorliegt und welcher Art sie ist, entscheidet ein Gutachter. Die Diagnose stützt sich auf ein international anerkanntes Klassifikationssystem, i.d.R. ICD-10, Kapitel V, der WHO [10].
Art. 60 StGB setzt eine Abhängigkeit von Suchtstoffen oder in anderer Weise voraus. Bei der stoffgebundenen Abhängigkeit geht es um die Alkohol-, Betäubungsmittel und Medikamentenabhängigkeit. Anlass zu einer Suchtbehandlung können aber auch nicht-stoffgebundene Abhängigkeiten geben, da das Gesetz keine ­Einschränkungen vornimmt und somit alle abhängig machenden Substanzen in Frage kommen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip setzt aber entsprechende Grenzen [11].
Anwärter für eine Massnahme nach Art. 61 StGB sind junge Erwachsene, die im Tatzeitpunkt zwischen 18 und 25 Jahre alt und in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört sind. Dabei muss es sich um eine wesentliche Störung des altersspezifischen psychosozialen Reifungsprozesses handeln und nicht um eine allgemeine Persönlichkeitsstörung [12].

Kausalzusammenhang zwischen Defizit und ­Anlasstat

Bei jeder stationären Massnahme wird ein Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Defizit und der Anlasstat verlangt (Art. 59, 60 und 61 jeweils Abs. 1 lit. a StGB). Das Defizit muss einerseits bereits im Zeitpunkt der Anlasstat bestanden haben, andererseits muss die Tat auf das Defizit zurückzuführen sein [13]. Als Anlasstat kommt i.d.R. nur ein Verbrechen (Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, Art. 10 Abs. 2 StGB) oder ein Vergehen (Taten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind, Art. 10 Abs. 3 StGB) in Frage. Übertretungen (Taten, die mit Busse bedroht sind, Art. 103 StGB) vermögen aufgrund der Verhältnismässigkeit die Anordnung einer Massnahme nicht zu rechtfertigen, ausser das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor (Art. 105 Abs. 3 StGB), wie es z.B. im Fall des Konsums von Betäubungsmitteln nach Art. 19a Ziff. 4 BetmG der Fall ist [14].

Wahrung Massnahmenzweck

Gemäss Abs. 1 lit. b von Art. 59, 60 und 61 StGB darf eine stationäre Behandlung nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Defizit des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Es wird vorausgesetzt, dass der Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit darstellt, welche mittels der Massnahme gemindert werden kann. Durch die Massnahme soll sich also die Rückfallgefahr des Täters verringern (allg. Massnahmenzweck) [15].

Vollzugsort

Die therapeutischen Einrichtungen sind nach der in Art. 58 Abs. 2 StGB statuierten Trennungsvorschrift von den Strafanstalten separat zu führen.
Art. 59 Abs. 2 StGB sieht für die stationäre Behandlung von psychischen Störungen als Vollzugsort geeignete psychiatrische Einrichtungen oder Massnahmenvollzugseinrichtungen vor. Oft kommen psychiatrische Kliniken in Frage. Die Massnahmenvollzugseinrich­tungen werden im Gegensatz zu den Kliniken von den Behörden betrieben, die für den Straf- und Massnahmenvollzug verantwortlich sind [16]. Bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr kann die Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen werden, die sich auch in einer Strafanstalt befinden kann. Dies stellt insofern eine Besonderheit dar, als von der sonst geltenden Trennungsvorschrift abgewichen wird.
Die Suchtbehandlung findet gemäss Art. 60 Abs. 3 StGB in einer spezialisierten Einrichtung statt. Im Vordergrund dürfte der Vollzug in Suchtkliniken stehen. Ausnahms­weise kann der Täter auch in einer psych­iatrischen Klinik behandelt werden, die über keine beson­deren Suchtprogramme verfügt. Der Vollzug in Strafanstalten ist ausgeschlossen [17].
Die Massnahmen für junge Erwachsene werden laut Art. 61 Abs. 2 StGB in einer spezialisierten Einrichtung vollzogen, die von allen anderen Einrichtungen getrennt zu führen ist.

Dauer

Die reguläre Massnahmendauer von Art. 59 StGB beträgt fünf Jahre. Das Gericht kann die Massnahme aber wiederholt um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern, wenn nach Ablauf der Massnahmendauer die Vor­aussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Diese uneingeschränkte Verlängerungsmöglichkeit ist nicht unproblematisch und führt dazu, dass die Massnahme faktisch unbefristet ist [18]. Aus diesem Grund wird auch oft von der «kleinen Verwahrung» gesprochen.
Die Dauer der Suchtbehandlung beträgt nach Art. 60 Abs. 4 StGB höchstens drei Jahre. Ausnahmsweise kann die Behandlung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Art. 59 Abs. 4 StGB einmal um ein Jahr verlängert werden. Art. 60 Abs. 4 StGB sieht eine Höchstdauer von sechs Jahren vor, die auch bei einer Rückversetzung nach einer bedingten Entlassung aufgrund von Nichtbewährung während der Probezeit (Art. 62a Abs. 1 lit. a StGB) nicht überschritten werden darf.
Die Massnahmen für junge Erwachsene dauern nach Art. 61 Abs. 4 StGB höchstens vier Jahre. Eine Verlängerung der Dauer ist nur im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung möglich, wobei aber die Höchstdauer von sechs Jahren nicht überschritten werden darf. Hat der Täter das 30. Altersjahr vollendet, ist die Massnahme aufzuheben.
Es liegen keine Interessenverbindungen vor.
Dr. iur. Dr. rer. pol.
Fabian Teichmann
Teichmann International (Schweiz) AG
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 1 Jositsch Daniel/Ege Gian/Schwarzenegger Christian, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018; S. 24.
 2 Jositsch Daniel/Ege Gian/Schwarzenegger Christian, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018; S. 215.
 3 Heer Marianne, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 57 N 1.
 4 Heer Marianne, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 56 N 30.
 5 BGE 124 IV 246 E. 3b.
 6 Heer Marianne, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 56 N 35.
 7 BGE 140 IV 49 E. 2.7.
 8 Vgl. Heer Marianne, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 56 N 84f.
 9 BGer 6S.768/1999 E.1a (29.01.2000).
10 Vgl. Heer Marianne/Habermeyer Elmar, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 59 N 14.
11 Jositsch Daniel/Ege Gian/Schwarzenegger Christian, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018; S. 194.
12 Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, S. 329f. N 10f.
13 Heer Marianne/Habermeyer Elmar, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 60 N 35.
14 Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, S. 317 N 4.
15 Heer Marianne/Habermeyer Elmar, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 59 N 48.
16 Heer Marianne, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 59 N 94f.
17 Heer Marianne/Habermeyer Elmar, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 60 N 63.
18 Jositsch Daniel/Ege Gian/Schwarzenegger Christian, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018; S. 274.