Plädoyer für den "Umgang mit Sterben und Tod" der SAMW

Briefe / Mitteilungen
Édition
2019/09
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2019.17637
Bull Med Suisses. 2019;100(09):297-298

Publié le 27.02.2019

Plädoyer für den «Umgang mit Sterben und Tod» der SAMW

Autonome Patienten, die durch Krankheit oder Handicap Lebensqualität verloren haben, wollen sich entscheiden, damit weiter­zuleben oder ihr Leben zu beenden. Und wenn sie es beenden wollen, sagen sie, wie sie es tun möchten. – Autonome Ärzte leisten Lebens- und Sterbehilfe, unter Umständen auch Suizidbeihilfe. Sie wollen aber bestimmen, bei wem, welche Hilfe in Frage komme. – Autonome staatliche und ärztliche Instanzen und autonome Juristen wollen ihrerseits bestimmen, nach welchen Regelungen Lebens- und Sterbehilfe zu leisten sei. Die FMH lehnte 2018 die neu formulierten Richtlinien der SAMW mehrheitlich ab. Insbesondere dürfe ärztliche Suizidbeihilfe nur in Betracht kommen, wenn ein Leiden objektiv unzumutbar sei, nicht bloss subjektiv unerträglich. – So viele Autonomien führen zu Kollisionen. Zu einem Konsens kann man nur bei Kompromissbereitschaft von allen Beteiligten gelangen.
Wenn Entscheidungen zum Leben und Sterben anstehen, macht es Sinn, dass ein Patient, ein bio-psycho-sozial Leidender, nicht im Alleingang handelt, sondern sich an einen Arzt seines Vertrauens wendet. Ärzte, besonders Hausärzte und Psychiater, sind nicht nur Diagnostiker und Therapeuten. Sie sind auch Gesprächspartner in kritischen Lebenssituationen. Ihre Angebote: Zuhören und Anteilnahme, Ermutigung, gemeinsame Suche nach Ressourcen beim ­Patienten und in dessen Umfeld, Beiziehung anderer Therapeuten und Helfer, Optimierung von Behandlung und Betreuung, fürsorgerische Unterbringung, das Gespräch zum Sterben und zum letzten Willen, indirekt aktive und passive Sterbehilfe, Suizidbeihilfe. Letztlich kann nur der Patient sagen, wie viel Leiden er erträgt und welche Hilfe er akzeptiert.
Sterbehilfe ist bekanntlich nicht verboten, aber an Bedingungen geknüpft. Der Sterbewillige muss bezüglich seines Sterbewunsches überprüft urteilsfähig sein; solange er urteilsfähig ist, kann er seine Wünsche in einer Patientenverfügung festhalten oder einen Interessenvertreter bestimmen. Der Wunsch für Suizidbeihilfe muss explizit sein, wohlerwogen, ohne Druck entstanden und dauerhaft. Der angesprochene Arzt muss herausfinden, ob er bei seiner persönlichen ethischen Haltung im konkreten Fall Suizidbeihilfe leisten kann.
Verstösst er dabei als Mitglied der FMH gege­n deren Standesordnung, muss er mit Konsequenzen rechnen.
Die neuen Richtlinien der SAMW zum «Umgang mit Sterben und Tod» sind gut überlegt und zeitgemäss. M. E. sollten sie unverändert in die Standesordnung übernommen werden.