Aufhebung der Seniorenbewilligung im Kanton Zürich

Briefe / Mitteilungen
Édition
2018/43
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2018.17268
Bull Med Suisses. 2018;99(43):1487

Publié le 24.10.2018

Aufhebung der Seniorenbewilligung im Kanton Zürich

Der Darstellung der Kollegen Grete, Brühlmann und Bieler kann ich mich nur anschlies­sen. Diese Praxisänderung der Gesundheitsdirektion erfolgt ohne zwingenden Anlass und führt ein weiteres Mal indirekt zu einer Kostensteigerung im Gesundheitswesen und zu einer Verschärfung der Grundversorgungsproblematik.
Gemäss Recherchen der NZZ (NZZ, 18.8.2018, Jan Hudek: Pensionierte Ärzte auf dem Abstellgleis, Zürich und Region, S. 19) argumentiert die Gesundheitsdirektion nicht etwa mit medizinischen Problemen, die sich durch die ärztliche Tätigkeit von Senioren ereignet hätte­n, sondern juristisch und verweist dabei auf das Medizinalberufegesetz (MedBG vom 23.6.2006). Dieses Gesetz wurde aber seit seiner Einführung vor 12 Jahren nicht geändert. Daraus ergeben sich folgende Fragen: 1. Hat sich denn die Gesundheitsdirektion in den letzten Jahren bei der Erteilung der Seniorenbewilligung rechtswidrig verhalten? Immerhin äussert sich die GD folgendermassen dazu: «Für eine eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung besteht kein Rechtsraum, keine Notwendigkeit und kein Bedarf.» Weshalb also gelangt nun die GD ohne Änderung der Rechtslage zu einer derart apodiktischen Aussage, die in offensichtlichem Widerspruch zur eigenen bisherigen Praxis steht? Oder noch anders gefragt: Hat die GD ZH während Jahren illegalerweise Seniorenbewilligungen erteilt? 2. Wie erklären sich auf dem Hintergrund der Eidgenössischen Gesetzgebung die unterschiedlichsten Praktiken in verschiedenen Kantonen? Wenn’s nicht so ernst wäre, müsste man fast schmunzeln über einen angeblich für liberale Werte einstehenden Gesundheitsdirektor, der nun ohne eine dazu zwingende Gesetzesänderung die bisherige Praxis formalisiert. Häufig wird ja eine An­hebung des Rentenalters diskutiert und gefordert: Ärzte scheinen aber vorzeitig zu altern und müssen deshalb aus dem Verkehr gezogen werden. Vielleicht lässt sich das Problem tatsächlich nicht auf kantonaler, sondern nur auf eidgenössischer Ebene lösen. Eine Änderung der gesetzlichen Grundlage wird aber Jahrzehnte dauern. Bis es soweit ist, erübrigt sich das aber von selbst, weil dann das gesetzliche Pensionsalter ohnehin auf 80 Jahre angehoben sein wird.