Qualität, Nutzen und Kosteneffizienz als Folge der Erhebung von Indikations- und Ergebnisqualität

Briefe / Mitteilungen
Édition
2018/36
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2018.17083
Bull Med Suisses. 2018;99(36):1173

Publié le 05.09.2018

Qualität, Nutzen und Kosteneffizienz als Folge der Erhebung von Indikations- und Ergebnisqualität

Angesichts der bevorstehenden Bekanntgabe der Grundversicherungsprämie 2019 durch Bundesrat Alain Berset bringen sich die FMH mit Jürg Schlup sowie die Ökonomen mit Harry Telser hinsichtlich der zukünftigen Kostenbelastung und des daraus resultierenden medizinischen Nutzens für die Patienten und Prämienzahler bereits jetzt schon in Stellung [1, 2].
Aus Patientensicht ist es jedoch nur entscheidend, ob man gemäss vorliegendem evidenzbasierten medizinischem Wissen möglichst erfolgreich und adäquat zur Wahrung der ­eigenen Gesundheit und Lebensqualität behandelt wurde. Dem einzelnen Patienten spielt es deswegen keine Rolle, wie viel die für ihn optimale Behandlung letzten Endes gekostet hat.
Für die Kosteneffizienz der OKP gemäss Wirtschaftlichkeitsprinzip KVG sind somit einerseits die Ärzteschaft durch Optimierung des individuellen Behandlungsentscheides sowie andererseits die Ökonomen zur Vermeidung übermässigen finanziellen Ressourcenverbrauchs verantwortlich. Deswegen sollte der Grad des medizinisch nachweislich transparent erzielbaren Nutzens stets über die Höhe der Entschädigung einer medizinischen Dienstleistung entscheiden.
Aus Kostengründen verlagert man nun die Behandlungen vom stationären in den ambulanten Bereich. Dies ermöglicht der Ärzteschaft und den Ökonomen den medizinischen und wirtschaftlichen Nutzen ambulant oder stationär erheben, analysieren und op­timieren zu können. Dies bedeutet Erhebung der medizinischen Ergebnisqualität, um damit ebenfalls auf die Indikationsqualität ­sowohl im medizinischen Interesse der Patienten als auch im wirtschaftlichen der OKP Rückschlüsse ziehen zu können.
Das Parlament fordert gemäss Revision HMG 2. Etappe vom 18. März 2016 zur Rechtfertigung finanzieller Vorteilsnahmen unserer Ärzte und Apotheker bei der Verordnung und Abgabe verordnungspflichtiger Arzneien z.B. mit Rabatten von 70% bis 100% ambulant resp. 100% stationär, deswegen einen nachweislichen Beleg zur Verbesserung der Qualität der Behandlung ein: KVG Art. 56 Abs. 3bis. Die vom Parlament vorliegende Gesetzesänderung befindet sich jedoch noch immer im Stadium der Anpassung des Verordnungsrechts und wird wohl nicht vor dem 1. Januar 2019 in Kraft treten [3].
Wenn der Ärzteschaft und den Ökonomen nun sowohl das Wohl der Patienten als auch ein kosteneffizientes Gesundheitswesen am Herzen liegt, muss spätestens bei der Auslagerung von medizinischen Behandlungen vom stationären in den ambulanten Bereich eine adäquate «Obligatorische Zweckmässigkeitsforschung» zu Indikation und Outcome, wenn auf Kosten der OKP abgerechnet, etabliert und über «externe Audits» überwacht werden, um finanzielle Eigenbereicherung auf Kosten der Prämien- und Steuerzahler infolge lascher Indikationsstellung sowie oberflächlicher Qualitätskontrolle des medizinischen Outcomes möglichst eliminieren zu können. Die Finanzierung dieser kann zu einem wesentlichen Teil durch die vorliegenden Retrozessionen im Gesundheitswesen zu Lasten der Prämienzahler gesichert werden, wenn denn Politik, Leistungserbringer und Dienstleister das Wohl des Patienten als oberstes Primat im Schweizerischen Gesundheitswesen einzustufen pflegen.
1 Schlup J. Wie sich der Prämienanstieg weiter ­dämpfen lässt. Schweiz Ärzteztg. 2018;99(34):1093.
2 Telser H. Wie viel ist uns die Qualität im ­Gesundheitswesen wert? Schweiz. Ärzteztg. 2018;99(34):1094–6.
3 Bundesamt für Gesundheitswesen. Ordentliche Revision Heilmittelgesetz & Ausführungsrecht. Stand 6. August 2018.