Jahresbericht 2017

Bureau d’expertises extrajudiciaires de la FMH – Rapport annuel 2017

FMH
Édition
2018/2829
DOI:
https://doi.org/10.4414/bms.2018.06878
Bull Med Suisses. 2018;99(2829):916-920

Affiliations
a Rechtsanwältin, Leiterin der Gutachterstelle; b Rechtsanwältin, Dr. iur., Stv. Leiterin der Gutachterstelle

Publié le 10.07.2018

Ihre Rolle

Die aussergerichtliche FMH-Gutachterstelle beauftragt auf Antrag eines in der Schweiz behandelten Patienten einen oder mehrere Gutachter1, um festzustellen, ob der Arzt in der Privatpraxis oder im Spital eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Die Gutachter werden von der betreffenden medizinischen Fach­gesellschaft vorgeschlagen, so dass unabhängige und kompetente Gutachter gefunden werden können. Das Honorar des Gutachters wird von den Haftpflichtver­sicherern (welche Mitglied des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV sind) der Ärzte oder Spitäler übernommen. Der Patient muss lediglich eine Verwaltungsgebühr von CHF 1000 zuzüglich MWST entrichten.
Die Gutachterstelle ist ein nützliches und effizientes Instrument für Patienten und Ärzte. Sie ermöglicht den Patienten die kostengünstige Klärung der Frage, ob sie Opfer eines ärztlichen Fehlers geworden sind, und sie gibt dem Arzt bzw. seinem Haftpflichtversicherer eine zuverlässige Grundlage, um den Fall ausser­gerichtlich zu erledigen.
Die aussergerichtliche FMH-Gutachterstelle hat im Jahr 2017 insgesamt 57 Gutachten erstellt. In 18 Fällen wurden eine oder mehrere Sorgfaltspflichtverletzung/en bejaht; in 38 Fällen konnte keine Sorgfaltspflichtverletzung festgestellt werden.

Verfahren

Die wichtigsten Schritte des Verfahrens entnehmen Sie aus der links unten stehenden Grafik.
Die FMH-Gutachterstelle ist nicht für alle Streitigkeiten zuständig. Sie gibt ein Gutachten nur dann in Auftrag, wenn der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat und zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden konnte. Unsere Gutachterstelle tritt nicht auf den Fall ein, wenn ein ausschliesslich ästhetischer Schaden geltend gemacht wird. Auch darf die vermeintliche Sorgfaltspflichtverletzung nicht Gegenstand eines bereits erlassenen Gerichtsentscheids oder eines laufenden Verfahrens sein.

Statistik der aussergerichtlichen ­Gutachterstelle

Tabelle 1: Detaillierte Statistik, 2017.
 Erstellte
Gutachten
Sorgfaltspflicht-
verletzung
bejaht
Sorgfaltspflicht-
verletzung
verneint
Sorgfaltspflicht-
verletzung
unbestimmt
Deutschschweiz326251
Tessin5230
Westschweiz2010100
Ganze Schweiz57
(100%)
18
(31,6%)
38
(66,7%)
1
(1,8%)
Tabelle 2: Kausalität, 2017.
 Sorgfaltspflicht-verletzung
bejaht
Kausalität
bejaht
Kausalität
verneint
Kausalität
unbestimmt
Deutschschweiz6231
Tessin2200
Westschweiz10640
Ganze Schweiz18
(100%)
10
(56%)
7
(39%)
1
(5%)
Tabelle 3: Nichteintreten, 2017.
 Nichteintreten
Deutschschweiz4
Tessin1
Westschweiz4
Ganze Schweiz9
Tabelle 4: Gesamtstatistik, 1982–2017.
Ganze SchweizErstellte
Gutachten
Sorgfaltspflicht-verletzung
bejaht
Sorgfaltspflicht-verletzung
verneint
Sorgfaltspflicht-verletzung
unbestimmt
1982–2017
3755
(100%)
1283
(34,2%)
2373
(63,2%)
99
(2,6%)
2008–2017
659
(100%)
284
(43,1%)
366
(55,5%)
9
(1,4%)
Tabelle 5: Ergebnisse nach Fachgebieten, Jahr 2017 und Jahre 1982–2017.
 Erstellte
Gutachten
Sorgfaltspflicht-verletzung
bejaht
Sorgfaltspflicht-verletzung
verneint
Sorgfaltspflicht-verletzung
unbestimmt
20171982–
2017
20171982–
201720171982–
201720171982–
2017
Allgemeine Innere Medizin
(inkl. Hausarztmedizin)
8 4942 1766304014
Anästhesiologie1 1260  411820 3
Chirurgie8 8635 3053531027
Dermatologie1  310   9 1200 2
Gastroenterologie0  170   40130 0
Gynäkologie und Geburtshilfe6 4794 18422870 8
Handchirurgie4  661  223420 2
Herz- und thorakale Gefässchirurgie0  280   90180 1
Kardiologie1  260  121130 1
Kieferchirurgie1  260   31230 0
Kinderchirurgie0  150   50100 0
Kinderpsychiatrie0   10   00 10 0
Nephrologie0   20   00  00 0
Neurochirurgie2 1121  351750 2
Neurologie2  290   82200 1
Onkologie0   90   40 50 0
Ophthalmologie2 1491  451980 6
Orthopädische Chirurgie16 7504 28212453015
Oto-Rhino-Laryngologie HNO0 1240  300900 4
Pädiatrie1  730  301400 3
Pathologie0   60   40 20 0
Pharmakologie0   20   20 00 0
Physikalische Medizin und Rehabilitation0  130   30 90 1
Plastische und ­Wiederherstellungschirurgie2 1330  2821030 2
Pneumologie0   30   20  10 0
Psychiatrie0  190   70 120 0
Radiologie1  580  140 401 4
Radio-Onkologie0   10   10  00 0
Rheumatologie0  180   60 120 0
Urologie1  820  121670 3
Total 2016, 1982–2017573755181283382373199

Zuordnung von multidisziplinären Gutachten

Neu werden die Gutachten jedem Fachgebiet zugeordnet, wo eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht wurde.
Beispiel: Einsatz eines Hauptgutachters, der Facharzt für Gynäkologie ist, und eines Nebengutachters, der Facharzt für Anästhesiologie ist.
– Wird eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nur in der Gynäkologie bejaht, so wird das Gutachten dem Fachgebiet «Gynäkologie» zugeordnet.
– Wird eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nur in der Anästhesiologie bejaht, so wird das Gutachten ausschliesslich dem Fachgebiet «Anästhesiologie» zugeordnet.
– Wird eine Verletzung der Sorgfaltspflicht in beiden Fachgebieten bejaht, erscheint das Gutachten in der Statistik unter «Gynäkologie» und «Anästhesio­logie».

Analyse der Statistik und Vergleich zu den letzten Jahren

Erstellte Gutachten im Jahr 2017: 57
– Davon Behandlungen durch Ärzte in der Privat­praxis: 28 (49,1%)
– Davon reine Spitalbehandlungen: 28 (49,1%)
– Davon Behandlungen in beiden Institutionen: 1 (1,8%)
– Davon fachübergreifende Gutachterteams: 12
Somit liegt die Gutachtenanzahl leicht unter dem Durchschnitt von 61 der fünf letzten Jahre (2012–2016).
Quote der bejahten Sorgfaltspflichtverletzungen im Jahr 2017: 31,6%
– Im Jahr 2016: 31,5%
– In den letzten zehn Jahren (2007–2016): zwischen 31,5 und 50,6%
– In den letzten fünf Jahren (2012–2016): zwischen 31,5 und 46,9%
Die Quote der im Jahr 2017 bejahten Sorgfaltspflichtverletzungen entspricht derjenigen von 2016, liegt aber unter den Werten der Vorjahre.

Begrenzte Aussagekraft der Statistik

Keine Repräsentativität auf Schweizer Ebene

Diese Zahlen spiegeln lediglich die Tätigkeit der FMH-Gutachterstelle im Jahr 2017 wider. Unsere Gutachterstelle hat kein Monopol für das Erstellen von Gutachten, die Patienten geben regelmässig private Gutachten in Auftrag, und die Spitäler bearbeiten jedes Jahr selbst mehrere bei ihnen anhängig gemachte Schadenersatzansprüche. Aufgrund der geringen Datenbasis und der fehlenden Vergleichswerte wäre es also nicht zulässig, auf der Grundlage dieser Statistik Hochrechnungen betreffend die Häufigkeit der Sorgfaltspflichtverletzungen in den verschiedenen Fachgebieten oder allgemein in der Schweizer Medizin anzustellen.

Nur teilweise Spiegelung der geleisteten Arbeit der Gutachterstelle

Die Statistik gibt nur die Ergebnisse der – im Jahr 2017 – erstellten 57 Gutachten wieder, nicht aber den hohen Verwaltungsaufwand, den unsere Gutachterstelle betreibt. Die Gutachterstelle analysiert die neuen Anfragen – im Jahr 2017 waren es 90 – anhand des Reglements und fordert bei Bedarf die fehlenden Unterlagen an. Von diesen 90 Anträgen wurden 54 den Delegierten der betreffenden Fachgesellschaft verschickt. Die ­restlichen Anträge befinden sich in Bearbeitung. Selbst dann, wenn eine Fragestellung nicht in ihren Zu­ständigkeitsbereich fällt, bemüht sie sich, den Patienten nützliche Hinweise für das weitere Vorgehen zu ­geben.

Kausalität zwischen Fehler und ­Gesundheitsschaden

Wird eine Sorgfaltspflicht- oder Aufklärungspflichtverletzung festgestellt, muss der Gutachter abklären, ob diese Verletzung die Ursache des vom Patienten geltend gemachten Gesundheitsschadens ist.
Bei der Beurteilung eines Kausalzusammenhangs muss der Gutachter feststellen, wie sich der Gesundheitszustand des Patienten ohne die Sorgfaltspflichtverletzung darstellen würde. Hätte der Patient den gleichen Gesundheitszustand (d.h., wäre derselbe Gesundheitsschaden auch ohne Fehler eingetreten), ist die Sorgfaltspflichtverletzung nicht kausal. Der Gutachter äussert sich zur Kausalität nur in medizinischer, nicht aber in rechtlicher Hinsicht.
Im Jahr 2017 wurden 18 Sorgfaltspflichtverletzungen bejaht. Davon haben die Gutachter die Kausalität in 10 Fällen anerkannt. In 7 Fällen wurde die Kausalität verneint und in einem Fall blieb sie unbestimmt.

Aufklärung und Kommunikation ­zwischen Arzt und Patient

Die Frage nach der genügenden Aufklärung allein kann nicht Gegenstand eines FMH-Gutachtens sein. Sie kann aber zusätzlich zum vermuteten Diagnose- und/oder Behandlungsfehler gestellt werden.
Eine klare, umfassende und gut dokumentierte Aufklärung ist wichtig. Dies einerseits damit der Patient die Auswirkungen der Behandlung richtig versteht und Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. Andererseits damit der Arzt belegen kann, wie er den Patienten aufgeklärt hat und dass er seiner Auf­klärungspflicht nachgekommen ist.
Im Jahr 2017 eruierten die Gutachter in sechs Fällen, in denen keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen wurde, eine ungenügende Aufklärung.

Qualitätssicherung

Die Qualität der Gutachten ist wesentlich. Die folgenden Massnahmen gewährleisten die Qualität.
– Die medizinischen Fachgesellschaften schlagen für jeden Fall einen oder mehrere Gutachter vor. Falls erforderlich wird ein Gutachterteam aus verschiedenen Disziplinen zusammengestellt. Dadurch sind die Unbefangenheit und die Kompetenz der Gutachter gewährleistet. Diese werden am Ende des Ablehnungsverfahrens beauftragt. Grundsätzlich wird das Gutachten in der Sprache des Patienten erstellt (Deutsch, Französisch oder Italienisch).
– Die Gutachter arbeiten mit einem seit Jahren bewährten Schema. Dieses hilft ihnen, das Gutachten zu strukturieren und auf alle relevanten Aspekte einzugehen. Somit verfügen die Parteien über ein Gutachten, welches ihnen ermöglicht, ihre Streitigkeit so gut wie möglich beizulegen.
– Die zuständige Rechtsanwältin des FMH-Rechtsdienstes liest den Gutachtensentwurf. Dieses Qualitätsinstrument ist seit 2014 obligatorisch. Es bringt die Sicht von Nichtmedizinern ein und unterstützt die Gutachter beim Verfassen des Gutachtens.

Referate

Die Rechtsanwältinnen des FMH-Rechtsdienstes ­re­fe­rieren regelmässig an Veranstaltungen, welche die Aus­bildung medizinischer Gutachter oder das Haftpflichtrecht allgemein betreffen. Im 2017 referierten sie im Rahmen der Swiss Insurance Medicine (SIM) in Basel, an der Universität St. Gallen, am Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel und an der Universität Neuenburg.

Dauer des Verfahrens

2017 hat das Verfahren im Durchschnitt 12 bis 15 Monate ab Einreichen des vollständigen Antrags gedauert. Mehrere Fälle konnten jedoch bereits nach 9 Monaten abgeschlossen werden.
Das ist zweifellos eine lange Wartezeit, vor allem für die betroffenen Patienten und Ärzte, die eine möglichst rasche Erledigung des jeweiligen Falls wünschen. Die lange Verfahrensdauer lässt sich unter anderem mit den folgenden Gründen erklären.
– Das Verfahren ist reglementiert, transparent und alle Beteiligten werden einbezogen. Dies benötigt Zeit. Je nach Fall dauert nur schon die Suche nach kompetenten Gutachtern mehrere Monate. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der vorgeschlagene Gutachter von einer der Parteien abgelehnt wird.
– Das Zusammentragen der medizinischen Unterlagen, die für die Erstellung des Gutachtens benötigt werden, ist häufig mit Schwierigkeiten verbunden. Hinzu kommt, dass nur wenige Anträge von Anfang an vollständig sind.
– Die berufliche Belastung vieler Gutachter ist derart hoch, dass sie die benötigte Zeit für die Ausarbeitung eines Gutachtens kaum finden können; oft wird dafür ein Teil der Freizeit geopfert.
– Hinzu kommen der Zeitaufwand des Rechtsdienstes der FMH für das juristische Lesen der Gutachtensentwürfe und gegebenenfalls die Zeit, die der Gutachter benötigt, um sein Gutachten zu über­arbeiten.
– Sind mehrere Gutachter beauftragt, benötigt jeder Verfahrensschritt mehr Zeit, begonnen bei der Anhörung und Untersuchung des Patienten bis zur Schlussredaktion des Gutachtens.
Die nachfolgende Grafik zeigt, wie viele Personen und Institutionen am Verfahren vor der FMH-Gutachterstelle beteiligt sind.
Die aussergerichtliche Gutachterstelle ist nur eine von vielen Anbietern medizinischer Gutachten. Übernimmt sie einen Fall zur Begutachtung, muss das Verfahren nach ihrem Reglement durchgeführt und für alle Parteien nach denselben Massstäben erledigt werde­n.

Feedback-Formulare

Das im Jahr 2016 eingeführte Instrument «FeedbackFormulare» lohnt sich. Die Rücklaufquote ist hoch und ermöglicht unserer Gutachterstelle zu erfahren, wie die erstellten Gutachten von den Parteien gebraucht werden. Die erhaltenen Angaben haben das Folgende gezeigt.
Ist das Gutachten zu Gunsten des Patienten ausgefallen (wurden eine Verletzung der Sorgfalts- und/oder der Aufklärungspflicht sowie die Kausalität bejaht), wird das Ergebnis oft von den Haftpflichtversicherungen akzeptiert und die Patienten werden entschädigt. Manchmal bestreiten die Haftpflichtversicherungen die Kausalität und beide Parteien müssen dann verhandeln.
Ist das Gutachten zu Ungunsten des Patienten ausgefallen (wurde keine Verletzung der Sorgfalts- und/oder der Aufklärungspflicht bejaht oder wurde eine solche bestätigt, nicht aber die Kausalität), so sind die Patienten unzufrieden mit dem Ergebnis. Die grosse Mehrheit der Patienten verzichtet jedoch auf eine gericht­liche Klage oder auf ein privates Gutachten.
Die erwähnten negativen Elemente betreffen hauptsächlich die Dauer des Verfahrens und die Sprache des Gutachtens (welche nicht immer derjenigen des Pa­tienten entspricht).

Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat überwacht im Auftrag des FMH-Zentralvorstands die Tätigkeit der Gutachterstelle. Er hat keine Entscheidungskompetenz, sondern entlastet den Zentralvorstand von seiner Aufsichtspflicht und unterstützt die Gutachterstelle bei der ­Lösung allfälliger Schwierigkeiten in einem Dossier. Im Berichtsjahr hat sich der wissenschaftliche Beirat zweimal zu einer Sitzung getroffen und stichprobenweise acht Gutachtendossiers und zwei Nichteintretensentscheide geprüft.
Rechtsanswalt Massimo Pergolis, langjähriger Vertreter der Versicherungen im wissenschaftlichen Beirat, hat im Mai 2017 zum letzten Mal mitgewirkt. Frau Rechtsanwältin Dr. iur. Ursina Pally-Hofmann hat im November 2017 seine Nachfolge angetreten. Die Gutachterstelle und sein Präsident bedanken sich herzlich bei RA Pergolis für sein Engagement in all diesen Jahren und wünschen ihm für seine weitere Karriere viel Erfolg und Zufriedenheit.
Dr. med. Andreas Rindlisbacher, Präsident, vertritt immer noch die Ärzte und Dr. med. Jürg Knessl die ­Patienten.

Dank

Zahlreiche Akteure wirken am guten Funktionieren der aussergerichtlichen Gutachterstelle mit. Die Mit­arbeiter danken den medizinischen Fachgesellschaften und ihren Delegierten für die wertvolle Unterstützung und den Gutachtern für ihre Verfügbarkeit und ihre grossartige Arbeit. Ebenfalls danken wir den be­handelnden Ärzten sowie den Spitalleitungen, die auf Anfra­ge der Patienten bei den Begutachtungen mit­gewirkt haben.

Empfehlung an die Patienten

Wenden Sie sich telefonisch an die aussergerichtliche Gutachterstelle der FMH, bevor Sie den definitiven ­Antrag auf Begutachtung einreichen. Diese Vorbesprechungen benötigen zwar Zeit, aber sie tragen dazu bei, viele Fragen im vornherein zu klären, damit das Verfahren möglichst optimal und schnell gestaltet werden kann.
Der für das Dossier zuständige Mitarbeiter wird ins­besondere die folgenden Elemente mit Ihnen besprechen.
– Welcher Arzt hätte / welche Ärzte hätten ausgehend von den Voruntersuchungen und Behandlungen eine­n Fehler begehen können?
– Welche Dokumente brauchen Sie?
– Worin besteht der Gesundheitsschaden?
– usw.

Adresse, Vorlagen

Wir verfügen über Vorlagen, um die Einreichung eines Antrags auf Begutachtung zu vereinfachen. Diese bekommen Sie hier:
Aussergerichtliche Gutachterstelle der FMH
Postfach 65
CH-3000 Bern 15
Tel. 031 359 12 10, vormittags von 8 bis 12 Uhr
Fax 031 359 12 12
www.fmh.ch → Services → Gutachterstelle
Aussergerichtliche ­Gutachterstelle der FMH
Postfach 65
CH-3000 Bern 15